Urlaub als Alleinerziehende*r

Urlaub als Alleinerziehende

Urlaub als Alleinerziehende*r – Sind Sie alleinerziehend, kann ein Urlaub mit Ihrem Kind eine schöne Abwechslung vom Alltag bringen. Es gibt viele Urlaubsziele in Deutschland, aber auch im Ausland, die sich hervorragend für Alleinerziehende eignen und bezahlbar sind. 

Eine Alternative zu einem Urlaub kann eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur sein. Das Kind kann auch einen Urlaub mit dem umgangsberechtigten Elternteil verbringen. Als umgangsberechtigt gilt derjenige, der den Unterhalt zahlt. Spezielle Regelungen für die Unterhaltszahlung gelten für den Urlaub beim umgangsberechtigten Elternteil nicht. 

Urlaubsansprüche für Alleinerziehende

Alleinerziehende Mütter und Väter haben keine anderen Urlaubsansprüche als Arbeitnehmer*in, die nicht alleinerziehend sind. Die Urlaubsansprüche sind im Bundesurlaubsgesetz festgelegt. Der gesetzliche Mindestanspruch an Urlaub liegt bei 24 Werktagen pro Kalenderjahr. Dieser Urlaubsanspruch gilt für die Sechs-Tage-Arbeitswoche. Bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche liegt der gesetzliche Mindestanspruch an Urlaub bei 20 Werktagen pro Kalenderjahr. 

Im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag kann für eine Branche oder ein Unternehmen ein höherer Urlaubsanspruch festgelegt sein. So kann Ihnen Ihr Arbeitgeber beispielsweise 30 Urlaubstage gewähren. Das ist unabhängig davon, ob Sie alleinerziehend sind. 

Urlaubsanspruch bei Teilzeit

Arbeiten Sie in Teilzeit, so hängt Ihr Urlaubsanspruch davon ab, ob Sie an allen Tagen in der Woche verkürzt arbeiten oder ob Sie eine geringere Zahl an Arbeitstagen in der Woche haben. 

Sie haben den vollen Urlaubsanspruch, wenn Sie an allen Arbeitstagen verkürzt arbeiten, beispielsweise sechs statt acht Stunden am Tag. Arbeiten Sie anstatt an fünf Tagen nur an drei oder vier Tagen in der Woche, haben Sie einen anteiligen Urlaubsanspruch. 

Anspruch auf Urlaub in den Ferien

Viele Arbeitgeber kommen inzwischen alleinerziehenden Arbeitnehmer*innen entgegen, wenn es um die Urlaubsplanung geht. Den Zeitpunkt Ihres Urlaubs können Sie als Arbeitnehmer*in frei wählen. Nur bei dringenden betrieblichen Belangen oder bei Interessenkonflikten mit der Urlaubsplanung anderer Kolleg*innen, die Vorrang haben, darf Ihr Arbeitgeber Ihren Urlaubsantrag ablehnen.

Als dringende betriebliche Belange gelten beispielsweise:

  • branchenspezifisches hohes Arbeitsaufkommen wie im Einzelhandel die Vorweihnachtszeit
  • Erstellung des Jahresabschlusses in der Buchhaltung
  • hoher Krankenstand, der zur Unterbesetzung in einer Abteilung führt
  • hohes Arbeitsaufkommen aufgrund zusätzlicher Aufträge

Arbeitnehmer*innen mit schulpflichtigen Kindern haben bei der Urlaubsplanung Vorrang. Es spielt keine Rolle, ob diese Arbeitnehmer*innen alleinerziehend sind oder nicht. Die Interessen bei der Urlaubsplanung dieser Mitarbeitenden sind gegenüber den Urlaubswünschen von Arbeitnehmer*innen ohne schulpflichtige Kinder zu berücksichtigen.

Tipp: Reichen Sie möglichst frühzeitig Ihren Urlaubsantrag bei Ihrem Arbeitgeber ein, wenn Sie in den Schulferien Urlaub nehmen möchten. Gibt es in Ihrem Unternehmen einen Betriebsrat, können Sie mit ihm abstimmen, dass Sie nur in den Ferien Urlaub nehmen können. 

Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur als Alternative zum Urlaub

Eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur soll sowohl für das Elternteil, das zur Kur fährt, als auch für das mitreisende Kind erholsam sein. Bei einer solchen Kur handelt es sich um eine Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme und nicht um Urlaub. Sie müssen also keinen Urlaub nehmen, wenn Sie zur Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur fahren. 

Für die Dauer der Kur haben Sie Anspruch auf Freistellung von der Arbeit bei voller Lohnfortzahlung. Der Arbeitgeber darf Ihnen also während dieser Zeit Ihren Lohn oder Ihr Gehalt nicht kürzen. Ist Ihr mitreisendes Kind schulpflichtig, muss es für die Dauer der Kurmaßnahme von der Schule freigestellt werden, wenn die Kurmaßnahme nicht in den Ferien stattfindet. Es spielt dabei keine Rolle, ob Ihr Kind behandlungsbedürftig ist. 

Tipp: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig über eine Kur, deren Zeitpunkt und die voraussichtliche Dauer. Haben Sie eine Zusage von der Kurklinik, legen Sie sie Ihrem Arbeitgeber vor. Ihren Arbeitgeber müssen Sie auch informieren, wenn die Kurmaßnahme verlängert wird. 

Voraussetzungen für eine Mutter- oder Vater-Kind-Kur

Anspruch auf eine Kur dieser Art haben Sie bei verschiedenen gesundheitlichen Beschwerden wie:

  • drohendem Burnout
  • Schlafstörungen
  • Erschöpfungszuständen
  • rheumatischen Erkrankungen
  • Atemwegsbeschwerden
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen
  • Stoffwechselbeschwerden

Auch bei besonderen Lebensumständen können Sie eine Mutter-Kind-Kur oder Vater-Kind-Kur beantragen. Sind Sie alleinerziehend, kann eine Kur als Vorsorgemaßnahme sinnvoll sein. Kinder dürfen bis zum 12., in Ausnahmefällen auch bis zum 14. Lebensjahr mitfahren. Keine Alterseinschränkungen gibt es bei Kindern mit Behinderung. 

Um die Kur zu beantragen, können Sie Antragsformulare auf der Webseite des Mutter-Kind-Hilfswerkes herunterladen. Im nächsten Schritt vereinbaren Sie einen Termin mit Ihrem Hausarzt oder Ihrer Hausärztin. Sie benötigen ein Attest, welches aussagt, dass Sie kurbedürftig sind. Gemeinsam füllen Sie die Antragsformulare aus. Den Antrag reichen Sie bei Ihrer Krankenkasse ein. Bewilligt Ihnen die Krankenkasse die Kur, wählen Sie eine Kureinrichtung aus und legen die Bewilligung Ihrer Krankenkasse dort vor. 

Urlaub mit dem unterhaltspflichtigen Elternteil

Fährt der Elternteil, der den Unterhalt zahlt, mit Ihrem Kind in den Urlaub, darf er für die Zeit des Urlaubs den Unterhalt nicht kürzen. Dieser Elternteil hat das Umgangsrecht und zahlt die Umgangskosten, wenn sich das Kind bei ihm aufhält. Dazu gehört auch ein Urlaub mit dem Kind. Die Umgangskosten, zu denen auch die Kosten für einen Urlaub gehören, stehen in keinem Zusammenhang mit dem Unterhalt. 

Der Kindesunterhalt ist in der Düsseldorfer Tabelle geregelt. Unterhalt für die Besuchswochenenden und die Ferien ist bereits eingerechnet. 

Über Andreas Kirchner 113 Artikel
Andreas Kirchner ist der Herausgeber des Online Magazins scharbeutz-magazin.de - Unser Ziele ist es Urlauber rund um den Ort Scharbeutz sowie die Ostseeküste ausführlich zu informieren. Von den beliebtesten Ausflugsziele bis hin zu den besten Ferienwohnungen. Unser Ziel ist es, Sie bestmöglich rund um Scharbeutz zu informieren.